Studiengebührenbefreiung

Nach §6 Absatz 5 Landeshochschulgebührengesetz können besonders begabte internationale Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedsstaates oder eines anderen EWR Staates besitzen, von der Studiengebühr vollständig oder teilweise – für die Dauer des Regelstudiums plus zwei Semester – befreit werden.

Die Anzahl der zu vergebenden Stipendien wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg festgelegt. Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung, sowie nach Herkunft, gesellschaftlichem Engagement und besonderen sozialen, familiären, persönlichen und ökonomischen Umständen vergeben.

 

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