Inklusion
Die UN-Behindertenrechtskonvention hat 2008 „Inklusion“ als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.
Als soziologischer Begriff beschreibt das Konzept der Inklusion eine Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt und selbstbestimmt an dieser teilhaben kann – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen.
In der inklusiven Gesellschaft gibt es keine definierte Normalität, die jedes Mitglied dieser Gesellschaft anzustreben oder zu erfüllen hat. Normal ist allein die Tatsache, dass Unterschiede vorhanden sind. Diese Unterschiede werden als Bereicherung aufgefasst und haben keine Auswirkungen auf das selbstverständliche Recht der Individuen auf Teilhabe. Aufgabe der Gesellschaft ist es, in allen Lebensbereichen Strukturen zu schaffen, die es den Mitgliedern dieser Gesellschaft ermöglichen, sich barrierefrei darin zu bewegen.
Behinderung oder Beeinträchtigung?
Der Begriff Beeinträchtigung geht weiter als die gesetzliche Definition von Behinderung und bezieht sich neben den anerkannten Behinderungen auch auf alle weiteren Handicaps, Gesundheitsdefizite und Krankheiten, die sich auf den Zugang zu Hochschule und auf das Studier- und Arbeitsleben negativ auswirken können.
Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist" (lt. § 2 des SGB IX). Menschen sind lt. § 2 Abs. 2: „... schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt."
Der sogenannte Ableismus geht von einem physischen und psychischen /kognitiven Standard des Menschen aus, den eine Person mit Einschränkungen nicht leisten kann. Auf sozialer Ebene bedeutet es, dass solche Personen als ausgeschlossen und unsichtbar gelten. Dabei nimmt die Sprache einen großen Stellenwert in der Zuschreibung dieser konstruierten Eigenschaften ein:
„Behinderter“ / „Mensch mit Beeinträchtigung“
Viele beeinträchtigte Menschen empfinden die Bezeichnung "Behinderte/r" als diskriminierend, weil sie nicht in erster Linie über ihre körperliche Eigenart definiert werden wollen. Sie sind Menschen, die einen Namen haben, ihre individuelle Geschichte und ihre eigenen Lebensumstände. Es gibt auch einige Menschen, die für sich als Selbstbezeichnung das Wort „Behinderung“ (z.B. Mensch mit Behinderung oder behinderte Menschen) verwenden, weil Sie sagen es geht darum behindert zu werden, dadurch dass die Umgebung Barrieren in den Weg legt und nicht auf sie ausgelegt ist.
„Behindertengerecht“ / „Barrierefrei“
Barrierefreiheit bedeutet Zugänglichkeit und Benutzbarkeit von Gebäuden und Informationen für alle. Daher ist es besser, von "barrierearm" zu sprechen als von "behindertengerecht". Denn die Zugänglichkeit von Gebäuden, Arztpraxen oder Geschäften, die uneingeschränkte Teilhabe am sozialen Leben, ist für alle Menschen relevant.
Taubstumm / Gehörlos
„Gehörlos“ löst zunehmend den Begriff "taubstumm" ab. Denn gehörlose Menschen sind keineswegs stumm, sie können sprechen und verstehen sich als Angehörige einer Sprachminderheit. Einige Menschen verwenden lieber taub für sich, da gehörlos einen Mangel in den Vordergrund stellt. Manche sprechen am liebsten von hörenden resp. nichthörenden Personen und auch dazwischen gibt es resthörige und schwerhörige Menschen.
Pflegefall / pflegebedürftige Person
Wenn jemand Pflege braucht, wird er schnell zum "Fall", meistens zu einem "Fall für das Pflegeheim". Die Abwertung vermag die psychosoziale Belastung nur kurzfristig zu lindern. Die Person hat Vornamen und Nachnamen und ist Mutter oder Vater oder Kind. Der subjektiven Sicht des Betroffenen wird man besser gerecht, wenn man von einer "pflegebedürftigen Person" spricht.
Dies sind nur einige von vielen Beispielen, im Zweifelsfall wird die jeweilige Ansprechperson selbst gefragt wie sie*er genannt bzw. bezeichnet werden möchte.
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleiche helfen bei der Organisation und Durchführung des Studiums und erleichtern Prüfungen und Leistungsnachweise. Auch wenn der Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht in der Satzung oder Studienordnung einer Hochschule vermerkt ist, haben alle, die studieren, das Recht, einen Antrag zu stellen.
Für den Antrag ist in der Regel kein spezielles Formular notwendig. Er ist rechtzeitig vor Studienbeginn oder Prüfungsphase zu stellen und muss Folgendes enthalten:
- einen beglaubigten Nachweis über die jeweilige Beeinträchtigung, etwa ein ärztliches Attest oder Diagnose. Diese sind nicht zwingend nötig, aber sie unterstützen natürlich den Antrag.
- eine Darstellung, wie sich das Handicap auf das Studium auswirkt und welche Nachteile sich dadurch ergeben. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus. Antragsteller müssen jeweils nachweisen, wie die Behinderung das Studium erschwert.
Der Antrag soll keine Sonderrechte einräumen, sondern Nachteile ausgleichen und Inklusion ermöglichen. Hochschulen können Studierenden mit Behinderung das Studium erleichtern, beispielsweise indem sie Betroffene von der Anwesenheitspflicht in Seminaren und Vorlesungen entbinden, individuelle Stundenpläne und gesplittete Praktika erlauben, Vorlesungsmaterialien und Bücher auch online zur Verfügung stellen, Bearbeitungs- und Prüfungszeiten verlängern, Hausarbeiten statt Referate und Einzel- statt Gruppenprüfungen zulassen, Rechtschreibung und Interpunktion nicht bewerten sowie Studienassistenzen für Mitschriften, Vorlesen, Recherchieren und Gebärdensprache bewilligen.
Weitere hilfreiche Maßnahmen betreffen die Infrastruktur. Akademien können Rampen, Fahrstühle und Behindertentoiletten installieren, barrierefreie Eingänge mit Türöffnern ausstatten, Schilder mit Blindenschrift versehen sowie Ruhe- und Rückzugsräume anbieten.
Siehe dazu auch das AGG.
Inklusionsbeauftragte
Die Kunstakademie Karlsruhe verfügt über einen Beauftragten für Inklusion, welcher sich für die Belange aller Studierenden mit Beeinträchtigungen oder chronischer Krankheit der Akademie einsetzt. Sie *Er unterstützt bei der Bewältigung beeinträchtigungs‐ bzw. krankheitsbedingter Hürden während des Studiums und steht bei den diversen Lebenslagen beratend zur Seite.
Der Inklusionsbeauftragte der Kunstakademie Karlsruhe ist Prof. Dr. Rainer Metzger.