Gesetzliche Grundlagen

Richtlinien und Pläne der Hochschule

Ziel- und Zeitvorgaben für die Frauenförderung sind integraler Bestandteil der Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen „(...) (5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das künstlerisch-wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (...)“. (LHG § 4, Abs. 5)

Details zu Strukturen, rechtlichen Grundlagen und Rechten und Pflichten der Gleichstellungsvertretungen sind im Gleichstellungsplan, der zum Struktur- und Entwicklungsplan gehört, festgehalten 

In der Grundordnung hat die Hochschule weitere Details geregelt.

Der Code oft Conduct der Akademie regelt das Verhalten an der Hochschule. Er ist für alle Mitglieder verpflichtend. 

 

Was gibt das Land Baden-Württemberg vor?

Landeshochschulgesetz (LHG)

Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind im Landeshochschulgesetz geregelt: „(...) (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (...)“, § 4 (siehe oben)

 

Chancengleichheitsgesetz (ChancenG)

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes („Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg“) ist: „(...) die berufliche Förderung von Frauen unter  Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (...), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen.“, § 1

Landesbeamtengesetz (LBG)

Das Landesbeamtengesetz gilt „(...) für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." § 1 In ihm sind die wichtigsten Fragen zum Beamtenverhältnis geregelt.

 

Was gibt der der Bund vor?

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes beschreiben die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, Art. 1.1. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2.1. Männer und Frauen sind gleichberechtigt, Art. 3.2.

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ § 1 Die Staatliche Akademie der Bildenden Künste ist als Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (...) zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ § 12 Benachteiligung in Bezug auf Bildung ist unzulässig! § 2 Beschwerderecht, § 13 Maßregelungsverbot, § 16 Soziale Verantwortung der Beteiligten, § 17

 

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet den Schutz von schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen. Kündigungsverbot, § 9 Freistellung für Untersuchungen, § 16 Gestaltung des Arbeitsplatzes, § 2

 

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.

Elterngeld Berechtigte, § 1 Höhe des Elterngeldes, § 2 Bemessungszeitraum, § 2b Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b Bezugszeitraum, § 4d

 

Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel, § 1 Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung, § 2

 

 

Was gibt die EU vor?

EG Vertrag

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EG-Vertrag gibt den Grundsatz zur Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vor. Anwendung des Grundsatzes, Art. 1.1 Maßnahmen, Art. 1.3

 

Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

In der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf des EU-Rates ist ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt.

 

Teilzeitrichtlinie

Mit der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legte die EU weitestgehend einheitliche Mindeststandards über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeitarbeitsverhältnissen fest.