Sexuelle Belästigung
Was ist das?
• Die am häufigsten vorkommende Form der sexuellen Belästigung stellt nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die sexuelle Belästigung von Männern gegenüber Frauen dar. Oft steht sexuelle Belästigung im Kontext der Macht, es werden Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt.
• Laut der repräsentativen Untersuchung „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen“ im Auftrag des BMFSFJ haben insgesamt 58,2 Prozent aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, näheres soziales Umfeld oder der Öffentlichkeit erlebt.
• Das jedoch sollte nicht als argumentative Grundlage zur Verleugnung oder Verneinung von existierender sexueller Belästigung von Männern (durch Frauen) missbraucht werden.
• Sexistische Vorfälle öffentlich zu machen ist immer schwierig, da diese erst einmal erkannt werden müssen.
Was tun?
Bitte zögern Sie nicht, sich bei Schwierigkeiten an die Gleichstellungsbeauftragte und /oder die Ansprechpersonen zur sexuellen Belästigung zu wenden. Ihre Kontaktaufnahme wird vertraulich behandelt!
Handlungsanweisung nach Sexualisierter Gewalt- Krisenplan(pdf)
Aufgrund der weitreichenden Folgen, die sexuelle Belästigung auf die psychische Verfasstheit haben kann, ist es wichtig, sich gegen die Belästigung aktiv zu wehren. Hier finden Sie Handlungsanweisungen, sollten Sie von sexueller Belästigung betroffen sein. Die eigene Befindlichkeit sollte maßgebend sein.
Sich nach den gegebenen Möglichkeiten zur Wehr setzen.
Laut um Hilfe rufen
Notruf 110 wählen
Mit klaren Worten muss deutlich gemacht werden, dass das entgegengebrachte Verhalten unerwünscht ist und nicht geduldet wird.
• „Nein, das will ich nicht!“
• „Lassen Sie das!“
• „Fassen Sie mich nicht an!“
• „Stopp!“
Durch eine laute, klare Sprache wird der Situation die Heimlichkeit genommen.
Auch wenn diese geschilderte Handlungsempfehlung nicht gelingt, ist es klar, dass das Geschehene nicht in Ordnung ist. Denn nicht selten machen sich dann Betroffene Vorwürfe selbst Schuld an dem Erlebten zu tragen
Nicht nur NEIN heißt NEIN, sondern nur ein JA heißt JA.
Anschließend schriftliche Dokumentation
Es ist sinnvoll, als erste und letzte Reaktion der nachstellenden, oder belästigenden Person unter Zeugen oder per Einschreiben klar zu machen, dass kein Kontakt gewünscht ist. Die Tat sollte direkt nach der Belästigung schriftlich dokumentiert werden. Dabei sollten im Folgenden benannte Punkte berücksichtigt werden.
• Datum, Uhrzeit, Ort
• Name der belästigenden Person
• Fakten zum Tathergang
• Namen von möglichen Zeuginnen und Zeugen
• Beweise sicherstellen (z.B. Briefe oder E-Mails aufbewahren)
Gespräche mit Personen des Vertrauens
Nicht selten sind auch Andere von den Belästigungen derselben Person betroffen, daher macht es Sinn, sich an eine Berater*in in der Hochschule oder am Arbeitsplatz zu wenden. Das Wissen darum, nicht die oder der Einzige zu sein, kann helfen, das eigene Unverschulden und die Ernsthaftigkeit der Situation klar zu machen.
In einem Gespräch oder Brief wird die belästigte Person dazu aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen, sich zu entschuldigen und die Belästigung zu unterlassen.
• Es kann helfen, Gespräche mit Personen des Vertrauens wie beispielsweise Freunden, Lebenspartner*innen, Kommiliton*innen, Kolleg*innen oder Verwandten zu führen. Diese Gespräche können Klarheit schaffen und das Selbstbewusstsein stärken.
• Hilfreich ist es auch, ein vertrauliches Gespräch mit einer Berater*in an der zuständigen Beratungsstelle zu suchen. An der Akademie der Bildenden Künste sind das die Gleichstellungsbeauftragte (s.o.) und deren Stellvertretung sowie die Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit Antidiskriminierung.
• Eine Beschwerde kann auch direkt an Vorgesetzte gerichtet werden. Diese sind nach § 12 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen und damit auch vor sexuellen Belästigungen zu treffen. Diese Verpflichtung betrifft auch vorbeugende Maßnahmen.
Mögliche Ziele des Erstgesprächs
• Einschalten des Rektorats oder weiterer Zuständigkeiten
• Brief an die belästigende Person
• persönliches Gespräch der oder des Betroffenen oder einer Person ihres Vertrauens mit der belästigenden Person
• Gespräch zwischen betroffener Person und belästigender Person
In jedem Fall entscheidet die betroffene Person über das weitere Vorgehen. Das Gespräch und dessen Inhalt werden vertraulich behandelt!
Da die Maßnahmen nicht nur sexuelle Gewalt / bzw. Diskriminierung betreffen, sind sie gesondert aufgeführt.
Was sagt das Gesetz?
Nach deutschem Recht ist sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Benachteiligung, bei der „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.
Sexuelle Belästigung ist abzugrenzen von sexueller Gewalt. Sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung, Nötigung und tätliche Bedrohung stellen den Tatbestand einer strafbaren Handlung dar.
Strafrechtlich gesehen kann sexuelle Belästigung in Ausnahmefällen als „Beleidigung“ gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) angesehen werden.
Sexuelle Belästigung ist beispielsweise:
• unerwünschtes Berühren, Betätscheln, Befingern
• anzügliche und ehrverletzende Bemerkungen
• obszöne Witze und Sprüche, die demütigend wirken
• aufdringliche sexuelle Angebote
• das Aufhängen und Herumzeigen von Fotos oder Zeichnungen mit wenig oder gar nicht bekleideten Personen oder sexuellem Inhalt
• Aufforderungen zu sexuellen Gefälligkeiten oder Handlungen
Wo finde ich Hilfe außerhalb der Akademie der Bildenden Künste?
Vertrauensanwältin des MWK
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) bestellte die Rechtsanwältin Michaela Spandau aus Stuttgart als Vertrauensanwältin für sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt.
Kontakt
Rechtsanwältin Michaela Spandau (Javitz & Spandau Rechtsanwälte)
Immenhofer Straße 5,
70180 Stuttgart
Tel: 0711 673 53 70
vertrauensanwaeltin-mwk@rechtsanwaelte-js.de
Die Hochschulen in Baden-Württemberg haben zudem gemeinsam mit den Landeskonferenzen der Gleichstellungsbeauftragten eine Resolution gegen sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt verfasst, die auch von der Wissenschaftsministerin unterzeichnet wurde.
Rechtsberatung
Das Studierendenwerk bietet Studentinnen und Studenten, die in rechtlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen, eine kostenlose Erstberatung an. Dazu gehört auch Beratung in Antidiskriminierungsfragen.
Termine können nur nach telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Bitte denken Sie daran, Ihre gültige Immatrikulationsbescheinigung mitzubringen.
Kontakt:
Studentenhaus
Adenauerring 7
76131 Karlsruhe
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