Diskriminierung / Belästigung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es spricht nicht von Diskriminierung, sondern von Benachteiligung, da nicht jede unterschiedliche Handlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss.
Das Gesetz schützt Menschen, die aus rassistischen oder antisemitischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in der Ausbildung, im Arbeitsleben oder bei Alltagsgeschäften benachteiligt werden.
Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Diskriminierung:
Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an einem der in § 1 AGG genannten Merkmale ansetzt. Beispiele hierfür sind Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Altersgrenzen, die Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft (Geschlecht) oder die Verweigerung der Mitgliedschaft wegen der ethnischen Herkunft.
Mittelbare Diskriminierung
Die mittelbare Benachteiligung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, sondern resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien. Diese gelten zunächst für alle gleichermaßen, in ihrem Effekt aber wirken sie sich auf bestimmte Gruppen stärker benachteiligend aus als auf andere. So ist beispielsweise eine Stellenanzeige mittelbar diskriminierend, wenn diese von den Bewerber*innen Deutsch als Muttersprache für die Tätigkeit in einer Gärtnerei verlangt. Diese Tätigkeit stellt geringe Anforderungen an die Sprachkompetenz, schließt aber mit einer solchen Forderung diejenigen aus, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen, z. B. zugewanderte Menschen.
Belästigung
Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen, die eine Person wegen eines nach dem AGG geschützten Merkmals einschüchtern, beleidigen oder erniedrigen und ein feindliches Umfeld schaffen oder zu schaffen bezwecken.
Belästigungen können Teil von Mobbingkontexten sein. Auch Stalking gehört dazu. Mobbing definiert sich dadurch, dass die würdeverletzenden Handlungen über einen längeren Zeitraum andauern, zielgerichtet und systematisch stattfinden und auf eine Persönlichkeitsverletzung der gemobbten Person abzielen. Mobbing muss nicht zwangsläufig mit AGG-Merkmalen im Zusammenhang stehen, sondern kann beispielsweise auf Spannungen in der Arbeitseinheit, Machtkämpfe oder persönliche Abneigungen zurück zu führen sein. Wenn das Mobbing nicht im Kontext von AGG -Merkmalen steht, greift das AGG allerdings auch nicht, denn dieses gilt nur, wenn die Benachteiligung/Belästigung im Zusammenhang mit einem dort geschützten Merkmal steht.
Alltagsdiskriminierungen
Diskriminierungen können ganz offensichtlich sein, etwa bei Beleidigungen oder Gewalt gegen Personen, die vermeintlich anders sind. Oft äußert sich Diskriminierung aber nicht in Form von offenen Angriffen, sondern ganz nebenbei im Alltag. Das kann für uns sogar Gewohnheit sein und fällt deshalb manchen gar nicht als Diskriminierung auf – obwohl es bei betroffenen Personen großes Leid verursacht. Manchmal findet die Diskriminierung auch ganz im Verborgenen statt, zum Beispiel wenn Menschen wegen ihres Aussehens, ihres Namens oder ihrer Religion einen bestimmten Job oder eine Wohnung nicht bekommen, aber niemals erfahren, woran es gelegen hat. Und manchmal gibt es auch vermeintlich positive Diskriminierungen, etwa wenn Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe bestimmte gute Eigenschaften oder Fähigkeiten zugeschrieben werden. Aber auch das ist Diskriminierung und kann bei Betroffenen negative Folgen haben.
Einsatz des MWK und des Landes gegen Diskriminierung
Mit der Einführung des § 4a LHG im Zuge des 4. Hochschulrechtsänderungsgesetzes (HRÄG) hat die Landesregierung die Rolle der Ansprechperson für Diskriminierung an Hochschulen deutlich gestärkt. Die Regelungen betonen die institutionelle Verantwortung der Hochschulen und verpflichten sie nicht nur dazu, eine vertrauensvolle Beratung anzubieten, sondern auch Verfahrensregelungen zum Schutz vor Diskriminierung zu etablieren.
Der Aktionsplan Für Akzeptanz & gleiche Rechte Baden-Württemberg 2025 baut auf dem ersten Aktionsplan auf und markiert den Auftakt eines neuen Umsetzungszyklus. Damit setzt die Landesregierung ihr Engagement für die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, intersexuellen und queeren (LSBTTIQ*) Menschen in Baden-Württemberg fort. Das Wissenschaftsministerium stärkt weiterhin die Sensibilisierung von Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Dabei sollen auch die Ansprechpersonen für Antidiskriminierung an den Hochschulen (§ 4a LHG) verstärkt für die Themen geschlechtliche und sexuelle Vielfalt sensibilisiert werden.
Das Land ist seit 2012 Mitglied der „Charta der Vielfalt“. Mit dem Betritt soll ein Arbeitsumfeld geschaffen werden, das frei von Vorurteilen ist. Alle Beschäftigten der Landesverwaltung sollen unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und Identität Wertschätzung erfahren. Die Ergebnisse einer interministeriellen Arbeitsgruppe wurden in den Broschüren „Die Charta der Vielfalt und ihre Umsetzung in der Landesverwaltung Baden-Württemberg“ sowie „Land der Vielfalt - Land der Chancen. Die interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung Baden-Württemberg“ festgehalten.